Satzung

 

 

Präambel

 

Die Verhütung von Gewalt, Kriminalität und die Gewährleistung hoher Sicherheit im Straßenverkehr ist nicht nur eine staatliche (Pflicht-)Aufgabe, sondern auch Standortfaktor und wesentlicher Beitrag zur Sicherung der Lebensqualität in den Kommunen und unserer Region. Das Gefühl, in Sicherheit zu leben, ist eines unserer wertvollsten Güter, das gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern in einem institutionenübergreifenden Netzwerk zu erhalten und weiter zu stärken wir uns zum Ziel gesetzt haben.

 

 

Der Verein „Sicher im Hohenlohekreis – Verein zur Förderung der Kriminalprävention und Verkehrsprävention im Hohenlohekreis“ fördert und unterstützt diesen gesamtgesellschaftlichen Ansatz einer gemeinwohlorientierten Kriminalitäts- und Verkehrsprävention und Stärkung des Sicherheitsgefühls.

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

 

1. Der Verein führt den Namen „Sicher im Hohenlohekreis – Verein zur Förderung der Kriminalprävention und

    Verkehrsprävention im Hohenlohekreis“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der

    Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

 

 

 

2. Sitz des Vereins, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Künzelsau.

 

 

 

 

§ 2 Aufgabe, Zweck und Ziel

 

 

1. Rechtsfrieden ist Grundvoraussetzung menschlichen Zusammenlebens in der Gemeinschaft. Ihn zu schützen

    ist vorrangige Aufgabe jeden Gemeinwesens. Staat, Gesellschaft und jeder Einzelne sind aufgerufen in stetem

    Bemühen an der Verwirklichung dieses Ziels mitzuwirken. Dieser Aufgabe fühlt sich der Verein „Sicher im

    Hohenlohekreis – Verein zur Förderung der Kriminalprävention und Verkehrsprävention im Hohenlohekreis“

    besonders verpflichtet.

 

 

 

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

· Förderung der Zusammenarbeit aller mit Kriminalprävention oder der Herstellung von Verkehrssicherheit

  befassten Institutionen, Personen und gesellschaftlichen Gruppen,

 

· organisatorische und finanzielle Unterstützung kriminal- und verkehrspräventiver Maßnahmen und

  Projekte sowie damit verbundener Öffentlichkeitsarbeit,

 

· organisatorische und finanzielle Unterstützung kriminal- und verkehrspräventiver Forschungsarbeit,

 

· Auszeichnung und Ehrung von Bürgern[1], die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht

  haben.

 

 

 

3. Ziele des Vereins sind:

 

· Die Sicherheitslage und das Sicherheitsgefühl der Bürger zu verbessern und damit die Lebensqualität im Landkreis Hohenlohe zu erhöhen.

 

· Die Bevölkerung zu Erscheinungsformen, Entwicklungen und besonderen Gefahren von Kriminalität und Unfallgefahren zu informieren und zu sensibilisieren.

 

· Die Bereitschaft der Bürger zur Mitwirkung an der Kriminalitätsvorbeugung und Unfallverhütung zu stärken.

 

· Projekte und Maßnahmen zur Kriminalitäts- und Unfallverhütung zu initiieren und zu fördern.

 

· Das Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung nachhaltig zu stärken.

 

· Verkehrsteilnehmer zur Eigenverantwortung und gegenseitige Rücksicht zu sensibilisieren.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

 

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“

    der Abgabenordnung. Er ist politisch, weltanschaulich, gewerkschaftlich und konfessionell neutral und

    unabhängig.

 

 

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist ein

    Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten

    Zwecks steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.

 

 

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

    hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

 

1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des

    öffentlichen Rechts werden, sowie Gesellschaften, Verbände und Einrichtungen, die Rechte erwerben und

    Verbindlichkeiten eingehen können.

 

 

 

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt. Der Vorstand

    entscheidet über die Aufnahme und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Mit dem Antrag erkennt

    der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

 

 

 

3. Die Mitgliedschaft erlischt im Falle des Todes, bei Auflösung des Vereins oder durch schriftliche

    Austritterklärung zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

 

 

 

4. Die Mitgliedschaft kann bei Handlungen, die sich gegen die Interessen des Vereins richten oder gegen die

    Satzung verstoßen, beendet werden. Über den Ausschluss beschließt nach Anhörung des betroffenen

    Mitglieds der Vorstand. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die

    Mitgliederversammlung zu.

 

 

 

5. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf

    das Vereinsvermögen.

 

 

 

6. Personen, die sich im besonderen Maß Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss

    der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

 

 

 

 

§ 5 Beiträge und andere Vermögenszuwendungen

 

1. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest.

 

 

 2. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten und jeweils zum 31. Januar eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

 

 

 

3. Neben den Beiträgen finanziert sich der Verein aus anderen Vermögenszuwendungen wie z.B. Spenden und

    Geldbußen, die dem Verein für satzungsgemäße Zwecke zugeführt werden können.

 

 

 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung,

 

2. der Vorstand,

 

3. ggf. der Beirat im Sinne des § 9 der Satzung.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie legt die Grundsätze und Richtlinien für die

    Leitung und Arbeit des Vereins fest.

 

2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

 

 · Die Wahl des Vorstands,

 

 · die Wahl der Kassenprüfer,

 

 · die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer,

 

 · die Entlastung des Vorstands sowie der Kassenprüfer,

 

 · die Genehmigung des Haushaltsplans,

 

 · die Beschlussfassung von Satzungsänderungen,

 

· die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 

· die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

 

· Berufung gegen die Entscheidung des Vorstandes bzgl. des Ausschlusses eines Mitgliedes.

 

 

 

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitglieder sind vier

            Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuladen.

            Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den

            Vorstand zu richten.

 

 

 

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder

           dies beim Vorstand schriftlichunter Angabe der Gründe beantragt oder der Vorstand dies für erforderlich hält.

 

 

 

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Die Beschlüsse

    erfolgen mit einfacher Mehrheit derabgegebenen gültigen Stimmen, gleiches gilt für Wahlen.

    Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedes anwesende Mitglied oder ein von ihm bestellter Vertreter

    hat eine Stimme. Abstimmungen und Wahlen erfolgen geheim, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und

    dieser von der Versammlung beschlossen wird.

 

 

 

6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein ordnungsgemäßes Protokoll zu führen. Dieses führt der

    Schriftführer, ein bestelltes Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer. Das Protokoll ist vom Protokollführer

    und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

· Dem Vorsitzenden,

 

· dem stellvertretenden Vorsitzenden,

 

· dem Schatzmeister,

 

· dem Schriftführer,

 

· drei Beisitzern.

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie der

    Schatzmeister. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Weitere Beisitzer können in Abstimmung mit der

    Mitgliederversammlung bestimmt werden.

 

 

3. Dem Vorstand gehört jeweils ein Vertreter des Landratsamts Hohenlohekreis und des Polizeipräsidiums

    Heilbronn an.

 

 

 

4. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

 

 

5. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Ladungsfrist von einer Woche unter Nennung

    des Beschlussgegenstands soll eingehalten werden.

 

 

 

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse

    werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den

    Ausschlag.

 

 

 

7. Über Sitzungen und Beschlüsse sind ordnungsgemäße Protokolle zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem

     Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

 

 

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann das freiwerdende Amt von einem anderen Vorstandsmitglied bis

    zur nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für die beiden Vorsitzenden. Im

    Falle eines Ausscheidens eines der beiden Vorsitzenden ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum

    Zwecke der Neuwahl einzuberufen.

 

 

 

9. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Scheidet ein

    Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

    einen Nachfolger wählen.

 

 

 

10. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins und führt die Kassen- und Vermögensverwaltung. Ihm obliegt die

      Geschäftsführung sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit kein

      Geschäftsführer gemäß § 10 berufen ist.

 

 

 

11. Der Vorstand kann bei Bedarf Projektgruppen einsetzen.

 

 

§ 9 Beirat

 

Zur Beratung des Vorstands und Unterstützung der Vereinsarbeit kann der Vorstand einen Beirat einsetzen. Der Beirat besteht aus Mitgliedern des Vereins und fachkundigen externen natürlichen Personen. Die Zahl der fachkundigen Personen darf die Hälfte der Mitgliederzahl des Beirats nicht übersteigen.

 

 

§ 10 Geschäftsführung

 

1. Der Vorstand kann zur Durchführung der laufenden Vereinsgeschäfte eine ehrenamtlich tätige

    Geschäftsführung berufen.

 

 

 

2. Der Vorstand ist der Geschäftsführung gegenüber weisungsbefugt.

 

 

3. Der Geschäftsführung obliegen die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Leitung der Vereinsarbeit,

            soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fällt.

            Insbesondere ist die Geschäftsführung zuständig für

 

· die Umsetzung und den Vollzug der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand,

 

· die Unterstützung der Projektgruppen,

 

· den Betrieb einer Geschäftsstelle,

 

· die Mitwirkung bei der Erstellung des Jahresberichts und der Jahresplanung sowie bei der Erstellung des Haushaltsplans.

 

 

4. Der Geschäftsführer kann als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands, des

    Beirats und der Projektgruppen teilnehmen.

 

 

 

 

§ 11 Kassenprüfung

 

Mit dem Vorstand sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist durch die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

 

 

 

 

§ 12 Satzungsänderung

 

1. Satzungsänderungen bedürfen der Ankündigung in der Einladung und können nicht im Wege nachträglicher

    Antragstellung der Tagesordnung hinzugefügt werden. Die Ankündigung muss die zu ändernden Paragraphen

    und die Änderungsvorschläge benennen.

 

 

 

2. Die Satzung kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder geändert werden.

 

 

 

§ 13 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe

 

 

Alle Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen sind.

 

 

 

§ 14 Datenschutz

 

 

1. Der Vorstand kann einen Datenschutzbeauftragten benennen und abberufen. Die Aufgaben des

    Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus Art. 37 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der

    Datenschutzbeauftragte muss kein Vereinsmitglied sein und über die notwendigen Kenntnisse und

    Fähigkeiten verfügen. Er unterstützt den Vorstand bei der Umsetzung der Datenschutzvorschriften.

 

 

 

2. Der Verein verarbeitet folgende Mitgliederdaten i.S. des § 4 Nr. 1 in EDV-Systemen: Name, Vorname, Anschrift,

    Telefon, E-Mail-Adresse und Datum des Beitritts.Diese Daten dürfen nur zur Mitgliederverwaltung und zu

    Vereinszwecken genutzt werden. Eine Übermittlung an Dritte ist ausgeschlossen.

 

 

 

3. Besondere Ereignisse und Aktivitäten im Vereinsleben werden in Presse- und/oder in Vereinsmitteilungen

    bekannt gegeben. Dabei können auch personen­bezogene Mitgliederdaten mit Einverständnis des Betroffenen

    veröffentlicht werden.

 

 

 

4. Im Übrigen richtet sich die Datenverarbeitung nach der vereinsinternen Datenschutzordnung.

 

 

 

 

§ 15 Auflösung

 

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

 

 

2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

 

 

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des

    Vereins an den Landkreis Hohenlohe, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu

           verwenden hat. Bei Überschuldung des Vereins ist der Hohenlohekreis zur Ablehnung berechtigt. Eine

           Vermögensweitergabe darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

 

 

4. Die amtierenden Vorstandsmitglieder werden nach dem Auflösungsbeschluss als Liquidatoren tätig. Im  

     Auflösungsbeschluss kann auch ein anderer Liquidator bestellt werden.

 

 

 

5. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung des Vereins weder die einbezahlten Beiträge zurück noch haben sie

    Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

 

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07.08.2018 beschlossen. Sie tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

[1] Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die maskuline Form verwendet. Der Begriff schließt Personen beiderlei Geschlechts ein.